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BN-Grundstücke

Was tun gegen Baumfällungen?

1. Schonzeiten für Bäume

Für Hecken und Bäume gilt ein grundsätzlicher Bestandsschutz, egal ob in freier Natur (Ausnahme: Wald), in der Stadt oder im eigenen Garten.

Das ganze Jahr über zulässig sind lediglich „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume“.

Nur im Spätherbst und Winter dürfen sie gefällt bzw. gerodet oder in größerem Umfang zurückgeschnitten bzw. auf den Stock gesetzt werden.

 

 

2. Rechtliche Grundlage

§ 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;

zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

 

Ausnahmen

Dieser Basisschutz während der Vegetationszeit gilt dann nicht, wenn…

… die Baumfällung von einer Behörde angeordnet wurde,

… die Beseitigung oder radikale Rückschnitt des Baumes wegen akuter Gefährdung der Verkehrssicherheit erforderlich ist,

… die Baumfällung im Rahmen eines gem. § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffes in Natur und Landschaft erfolgt, wenn also z.B. eine Straßenverbreiterung behördlich genehmigt wurde,

… ein Bauvorhaben ohne Genehmigung zulässig ist oder behördlich genehmigt wurde und dafür der Gehölzbewuchs des betreffenden Grundstückes nur in geringem Umfang beseitigt werden soll.

 

§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Neben dem zeitlich begrenzten allgemeinen Artenschutz, der in § 39 ausgeführt wird, gelten die Regelungen des besonderen Artenschutzes nach § 44 ganzjährig und auf allen Flächen. So sind z.B. Höhlenbäume, die von Spechten oder Fledermäusen genutzt werden, ganzjährig geschützt. Auch sogenannte Wechselhorste von Greifvögeln sind streng geschützt, selbst wenn diese nicht ununterbrochen genutzt werden.

 

„Es ist verboten,

 

1.  wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

 

2.  wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

 

3.  Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

 

4.  wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“

 

Um dem unkontrollierten Roden von Bäumen vorzubeugen, ist Folgendes von entscheidender Bedeutung:

 

 

3. Schon vorab Beweise sammeln: aufschreiben und fotografieren

Damit der rechtliche Schutzstatus auch geltend gemacht werden kann, ist es enorm wichtig, die zu schützenden Bäume gut zu kennen und zu wissen, welche Tiere sie als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen. Schreiben Sie Ihre Beobachtungen mit Datum und Uhrzeit auf und machen Sie Belegfotos! Je klarer die Beweislage, dass es sich bei dem betreffenden Baum um eine Brut- oder Raststätte handelt, desto wirksamer kann er geschützt werden.

 

 

4. Baumschutzverordnungen

Die Erfahrungen der über 900 Kreis- und Ortsgruppen des BUND Naturschutz haben gezeigt: Baumschutzsatzungen bzw. Baumschutzverordnungen sind ein wirksames Instrument des Naturschutzes, um das willkürliche Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken zu verhindern. Nur so kann sichergestellt werden, dass alte Bäume auch in der Praxis wirksam geschützt werden können. Dass es gerade in Privatgärten mit dem Baumschutz nicht zum Besten bestellt ist, zeigt sich deutlich am Beispiel München, wo zwischen 2010 und 2015 auf Privatgrundstücken über 26.000 Bäume gefällt wurden.

 

Anders als bspw. in unseren Nachbarlandkreisen Coburg und Bamberg gibt es im Landkreis Lichtenfels bislang keinerlei Baumschutzverordnungen. Diese kann vom Stadt- bzw. Gemeinderat erlassen werden und gilt nur für Bäume auf Privatgrundstücken und nur für „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“, also nicht in der offenen Landschaft. (Hier ist jedoch u.U. die Ausweisung als Naturdenkmal möglich.)

 

Damit in Zukunft auch im Landkreis Lichtenfels Baumschutzverordnungen erlassen werden, ist es wichtig, dass sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Stadt- und Gemeinderäte, dafür einsetzen und Anträge bei den entsprechenden Bau- und Umweltausschüssen der Gemeinden bzw. Städte stellen.

 

 

5. Ökologische Leistungen eines Laubbaums

Ein durchschnittlicher Laubbaum von 15-20 m Höhe und einer Blattfläche von 1000 m2 erbringt immense Leistungen:

 

  • Sauerstoffproduktion: 3 Mio. l/Jahr (370 l/Stunde)
  • Filterleistung (Staub, Stickoxide): 7000 kg/Jahr. Wo in Städten Bäume fehlen, kann der Schadstoffgehalt in der Luft gleich drei Mal höher liegen als in baumgesäumten Straßenzügen.
  • Durch Wurzeln verhinderter Wasserabfluss: 70.000 l/Jahr
  • Kühlende Wirkung durch Verdunstung von Wasser über die Blätter: bis zu 400 l an heißen Sommertagen
  • Kühlende Wirkung durch Schattenspenden: Ein Laubbaum mit 15 m Kronendurchmesser kühlt eine Fläche von 160 m2.
  • Lärmreduzierende Wirkung in Städten
  • Lebensraum und Nahrungsspender für Tiere, z.B. Eichhörnchen, Fledermäuse, Spechte, Insekten usw.

Wenn man einen 100-jährigen Baum fällen würde, müsste man 2.500 junge Bäume mit einem Kronenvolumen von je 1m³ pflanzen, um ihn vollwertig zu ersetzen!

Ausführliche Informationen finden Sie im BN-Aktionsleitfaden „Zukunftschancen für Freund Baum“, der im BN-Onlineshop erhältlich ist.


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